Cornelia ErnstLouise Schmidt DIE LINKE.im EP
Cornelia Ernst
Louise Schmidt DIE LINKE.im EP

Antwort der EU-Kommission auf Anfrage der LINKEN im EP zum Just Transition Fonds

EU-Hilfen für den Kohleausstieg müssen zusätzlich zu nationalen Maßnahmen geplant werden. Sie dürfen nicht einfach bereits zugesagte Gelder aus dem nationalen Haushalt ersetzen. Diese Auffassung hat die EU-Kommission in dieser Woche bestätigt. Die Europaabgeordneten Martina Michels und Cornelia Ernst hatten bereits Mitte Januar eine solche Klarstellung angefragt. Denn die Bundesregierung erwägt nach eigener Aussage, die zu erwartenden EU-Mittel aus dem Just Transition Fonds (JTF) zur Erfüllung der Zusagen des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen (StStG) einzusetzen. Durch eine solche Verrechnung, so befürchteten die beiden MdEP, würden eben keine zusätzlichen Mittel in den Kohleregionen ankommen und den betroffenen Regionen große Summen entgehen. Cornelia Ernst, energiepolitische Sprecherin der LINKEN im Europaparlament: „Die Bundesregierung vermasselt den Kohleausstieg auf ganzer Linie. Erst wirft sie den Kraftwerkbetreibern Milliarden für den Kohleausstieg in den Rachen und jetzt sollen die Menschen in den Regionen die Rechnung begleichen indem ihnen das Geld aus Brüssel vorenthalten wird. Aber so geht es nicht! Auch die Bundesregierung muss sich an Vorgaben aus Brüssel halten und die Mittel deshalb schleunigst so einsetzen wie in der Verordnung vorgesehen.“

Mitte 2021 soll die Verordnung in Kraft treten und Gelder in Höhe von 17,5 Mrd. Euro abrufbar sein, von denen Deutschland bis zu 2,477 Mrd. Euro erhalten könnte. Zuvor müssen so genannte „territoriale Pläne für einen gerechten Übergang“ hin zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Gesellschaft erarbeitet werden.

„Dass das Partnerschaftsprinzip dabei beachtet werden muss, ist dem Europaparlament als Gesetzgeber in den Verhandlungen besonders wichtig gewesen. Es ist ein Unding, dass die Bundesregierung einfach Gelder umdeklarieren will und die Regionen und Kommunen in den Kohlegebieten nicht einmal von Anfang an in die Planung der Mittelverwendung für den notwendigen Strukturwandel eingebunden hat. Beim JTF geht es, anders als beim StStG, außerdem um viel mehr als reine Infrastrukturmaßnahmen.  Es ist eine Binsenweisheit, dass faire Umverteilung und nachhaltige regionale Entwicklung nur mit der Expertise und den gewachsenen Strukturen vor Ort machbar ist“,  ärgert sich die regionalpolitische Sprecherin, Martina Michels, die das EU-Gesetz über den Just Transition Fonds als Obfrau der Linksfraktion im EP mitverhandelt hatte.

Frage und Antwort dokumentieren wir untenstehend.

Beide sind auch auf den Internetseiten des Europaparlaments einsehbar: Fonds für einen gerechten Übergang (europa.eu) 

 

Parlamentarische Anfrage 13. Januar 2021

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung  E-000186/2021, an die Kommission, Artikel 138 der Geschäftsordnung, Cornelia Ernst (The Left), Martina Michels (The Left)

Betrifft: Fonds für einen gerechten Übergang

Nachdem in den Trilogverhandlungen über den Fonds für einen gerechten Übergang eine vorläufige Einigung erreicht werden konnte, sollte einer zügigen Umsetzung in den Mitgliedstaaten unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips nichts mehr im Wege stehen.

In Deutschland ist (Stand 28. Dezember 2020) mindestens einer von den Herausforderungen des Kohleausstiegs betroffenen Landesregierung noch immer nicht bekannt, welche Verwaltungsbehörden für den Fonds zuständig sein werden und welche Behörden und Partner gemäß des Partnerschaftsprinzips in die Erarbeitung der territorialen Pläne einbezogen werden sollen.

Nach eigener Aussage beabsichtigt die Bundesregierung, Fondsmittel zur Erfüllung der Zusagen des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen (StStG) einzusetzen, möglicherweise durch Anrechnung von Fondsmitteln auf eben diese, in der Summe gleichbleibenden Zusagen.

Die deutschen Bundesländer lehnten in mehreren Beschlüssen sowohl die Anrechnung der Fondsmittel als auch die Umsetzung der Förderung durch ein Bundesprogramm ab.

1. Ab wann können die betroffenen Regionen frühestens mit der Genehmigung und Auszahlung von Fondsmitteln rechnen?

2. Welche Maßnahmen sieht die Kommission vor, um im Sinne einer Programmierung entsprechend der regionalen Bedürfnisse vor Ort die Einhaltung des Partnerschaftsprinzips von Anfang an in vollem Umfang sicherzustellen?

3. Unter welchen konkreten Maßgaben ließe sich eine Anrechnung der Fondsmittel auf bereits gemachte und bezifferte finanzielle Zusagen der Bundesregierung im Rahmen des StStG mit dem Grundsatz der Zusätzlichkeit(1) vereinbaren?

(1) https://ec.europa.eu/regional_policy/de/policy/what/glossary/a/additionality/

 

 

16. März 2021

Antwort von Elisa Ferreira im Namen der Europäischen Kommission

Bezugsdokument: E-000186/2021

Die Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, sobald die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang, in denen die von den sozioökonomischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen EU-Wirtschaft bis 2050 am stärksten betroffenen Gebiete ermittelt werden, sowie die entsprechenden Programme angenommen wurden, und zwar voraussichtlich Mitte 2021 nach Inkrafttreten der Verordnung für den Fonds für einen gerechten Übergang.

Gemäß dem der Kohäsionspolitik zugrunde liegenden Partnerschaftsprinzip müssen die Mitgliedstaaten die zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der betreffenden Gebiete in die Ausarbeitung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang einbeziehen(1). Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang müssen die Pläne eine Beschreibung der Lenkungsmechanismen enthalten, zu denen auch die Partnerschaftsvereinbarungen gehören.

Um die Wirkung des Fonds für einen gerechten Übergang zu optimieren und alle Aspekte eines gerechten Übergangs sicherzustellen, sollten die Mittel des Fonds die nationalen politischen Maßnahmen verstärken und nicht die nationalen Haushaltsmittel ersetzen, die für die Umsetzung des Strukturreformgesetzes (StStG(2)) in den Gebieten vorgesehen sind, auf die auch der Fonds abzielt. Diese nationalen Haushaltsmittel können allerdings in Form einer nationalen Kofinanzierung die im Rahmen der Programme des Fonds für einen gerechten Übergang bereitgestellte Unterstützung ergänzen. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt des StStG hauptsächlich auf Infrastrukturmaßnahmen, während Schwerpunkt und Anwendungsbereich des Fonds für einen gerechten Übergang darüber hinausgehen.

Die Dachverordnung enthält keine Anforderungen an die Bewertung der Zusätzlichkeit.

 

(1) In 14 der im Dezember von den beiden gesetzgebenden Organen vereinbarten Fassung der Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang heißt es: „Hierfür sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gesellschaftlichen Dialogs und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU)…/… [neue Dachverordnung] und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie‐ und Klimaplänen im Einzelnen dargelegt wird“.

(2) https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__//*@attr_id=’bgbl120s1795.pdf‘]__1612263712346

 

Kommentar im Handelsblatt vom 20/03/2021 Wirtschaft, Handel & Finanzen: EU-Kommissarin: Hilfen für Kohleregionen nicht verrechnen (handelsblatt.com) 

Martina Michels

Change the System not the climate!
Olivier Hansen