Bezahlter Urlaub ist individuelles Grundrecht und kann nicht per se verfallen
EU-Gerichtshof entschied erneut im Sinne der Grundrechte von Arbeitnehmer*innen
Mit den heute in den Sachen C-569/16, C-570/16, C-619/16 und C-684/16 ergangenen Urteilen, stärkt der EuGH erneut die Rechte von Arbeitnehmer*innen. Mit seiner Argumentation, bezahlte Urlaube nicht nur als Recht, sondern sogar als Grundrecht gemäß der Grundrechte-Charta zu bewerten und damit sowohl eine Vererbbarkeit zu bestätigen als auch zu gewährleisten, dass Beschäftigte ihren Urlaub, so sie ihn nicht nehmen konnten, einen nicht verfallbaren Anspruch zuzusprechen, schiebt das Gericht insbesondere deutscher Praxis des Verfalls von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen einen klaren Riegel vor.
Das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass Beschäftigte in der Regel am kürzeren Hebel sitzen und als ’schwächere Partei‘ in einem Arbeitsverhältnis gelten müssen. Demzufolge obliegt die Pflicht, Urlaub zu gewähren und über die entsprechenden Rechte zu informieren, ausdrücklich dem Arbeitgeber. Dazu Thomas Händel, Vorsitzender des EP-Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL): „Es freut mich sehr, dass der EuGH seine Praxis fortsetzt, die Grundrechte der Europäischen Verträge mit Leben zu füllen. Urlaub dient dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer*innen und darf ihnen nicht durch Unterlassen vorenthalten werden.“