Wahlverfahren zum Europäischen Parlament

Die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) sind im täglichen Leben in einem hohen Maße von Entscheidungen betroffen, die von der Europäischen Kommission oder den Regierungen der Mitgliedstaaten der EU gemeinsam auf europäischer Ebene getroffen werden. In harter Auseinandersetzung mit dem Rat und der Kommission konnte das Europäische Parlament (EP) in den letzten Jahren seine Befugnisse und Kompetenzen immer mehr ausweiten. So besitzt es heute zahlreiche Regelungskompetenzen unter anderem hinsichtlich des Außenhandels wie auch in Binnenmarktfragen, in der Umweltpolitik, im Verbraucherschutz, in der Technologiepolitik, in Forschung und Verkehr.

Seit der ersten Direktwahl im Juni 1979 ist das EP die einzige direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten legitimierte europäische Institution. Die Abgeordneten werden ausschließlich nach den innerstaatlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedslandes gewählt, da die Wahlgesetzgebung unverändert in der alleinigen Kompetenz der Mitgliedstaaten liegt. Das Europawahlgesetz regelt in Deutschland in Übereinstimmung mit dem Bundeswahlgesetz – Abschnitte 2 bis 7 – das geltende Verfahren. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (Staatsbürger eines Mitgliedslandes) die seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind ab einem Alter von 18 Jahren in Deutschland wahlberechtigt. Jeder stimmberechtigte Bürger verfügt über 1 Stimme, die er nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Parteienlisten für einzelne Bundesländer oder für die gesamte Bundesrepublik verteilen kann.

Für die Wahlen zum EP im Mai 2014 hat das EP angeregt, auf den Stimmzetteln europaweit einheitlich neben dem Namen und dem Symbol der national zu den Wahlen antretenden Parteien auch den Namen und das Symbol derjenigen Europäischen Politischen Partei auszuweisen, der die betreffenden nationale Partei angehört. Die Aufteilung der 96 Mandate für Deutschland auf die jeweiligen Parteien erfolgt nach dem mathematischen Zählverfahren Hare-Niemeyer.

Per Richterspruch des Bundesverfassungsgerichts ist die in Deutschland auch bei den Europawahlen geltende 5-Prozent-Hürde für nichtig erklärt worden. Gegen eine mit der Mehrheit von CDU, SPD, Grünen und FDP für 2014 wieder eingeführte Sperrklausel in Höhe von drei Prozent sind beim Bundesverfassungsgericht zurzeit noch acht Klagen anhängig, über die jeweils noch vor den Wahlen im Mai 2014 entschieden werden soll.

Die Europaabgeordneten der LINKEN. werden nach einer Bundesliste gewählt. Diese wird von einer Vertreterversammlung am 15. Februar 2014 bestimmt. Die Quotierung der Plätze zwischen Frauen und Männern ist auch für die Europawahlen garantiert, weshalb die deutsche Delegation in der Linksfraktion des EPs über den höchsten Frauenanteil verfügt. Bedauerlicherweise ist der Frauenanteil des EPs insgesamt mit ca.30 Prozent sehr niedrig. Vor diesem Hintergrund haben sich die Europaabgeordneten der LINKEN. immer wieder für eine Geschlechtergleichheit sowie eine Chancengleichheit von Frauen bei den Wahlen zum EP eingesetzt.

Die Europaabgeordneten der LINKEN. lehnen Sperrklauseln bei den Wahlen zum EP prinzipiell ab. Wir halten sie für undemokratisch; sie benachteiligen kleinere Parteien und schränken den politischen Pluralismus ein. Der politische Pluralismus darf nicht einer angeblichen Effizienz parlamentarischer Abläufe geopfert werden. Darüber hinaus fordern wir, das Wahlrecht zu den Europawahlen von der Staatsbürgerschaft auf nationaler Ebene und dem Konzept der Unionsbürger zu entkoppeln. Jeder in den Mitgliedstaaten der EU lebende Einwohner sollte die Möglichkeit haben, sich aktiv in Entscheidungsprozesse über die Gestaltung der Lebensverhältnisse einzubringen. Menschen aus Drittstaaten, die langjährig in unseren Mitgliedsländern leben und arbeiten, müssen ein aktives und passives Wahlrecht erhalten. Weiterhin befürworten wir eine Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre.

Weitere Themen:

Europäische Nachbarschaftspolitik

Rechte des Europaparlaments

Soziale Mindeststandards

Umweltpolitik