Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Thomas Händel, Vorsitzender des Beschäftigungs- und Sozialausschusses im Europaparlament (EMPL) begrüßt die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung. Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer*innen vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem am 17. Oktober 2018 veröffentlichten Urteil entschieden.

„Ich freue mich über dieses Urteil, damit erhalten entsandte Arbeitnehmer*innen endlich rechtlich verbrieft jene Ansprüche, die ihnen zustehen, wenn Sie für die Aufträge ihres Arbeitgebers ins Ausland entsandt werden. Doch bin ich nicht damit einverstanden, dass die Reisezeit in der Economy-Class als Maßstab herangezogen wird, schließlich wird es keinem leitenden Angestellten zugemutet, auf einem neun bis zehnstündigen Flug in der sogenannten Holzklasse zubringen zu müssen. Wir verlangen deshalb eine Klarstellung im Europäischen Arbeitsrecht, die nicht nur die volle Bezahlung der gesamten Zeit wie Reisezeit vorsieht, sondern auch die Gleichstellung bei den Reisekonditionen. Bei etlichen Unternehmen ist bereits ab 6 Stunden Flugzeit ein Upgrade üblich.“

 

Hintergrund:

Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Der Bundesgerichtshof gibt dem Beklagten teilweise Recht. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage wiederum stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle sind ausschließlich Arbeitgeberinteresse. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class aufgewendet werden muss.