Bilaterale Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea

Rede im Plenum

Herr Präsident, Herr Kommissar De Gucht, liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch ich möchte im Namen meiner Fraktion deutlich machen, dass wir hinter dem eingeschlagenen Weg des Ausschusses stehen, in dieser Plenarwoche den Vorschlag für eine Verordnung zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zur Abstimmung zu bringen.

Transparenz, Offenheit – unter Verdeutlichung der Rechte des Europäischen Parlaments als künftig alle Handelsabkommen mitentscheidende gesetzgebende EU-Institution –, und damit das Ernstnehmen der Meinungen, Sorgen und Bedenken vieler beteiligter und betroffener Akteure hinsichtlich des noch zu ratifizierenden Freihandelsabkommens, all das wird von der Schutzklauselverordnung direkt berührt. Lassen Sie mich bekräftigen: Zum Inhalt und vor allem zum Text des Freihandelsabkommens gibt es nicht nur hier im Europäischen Parlament durchaus unterschiedliche Ansichten, sondern noch viel mehr in den Betrieben bei den Beschäftigten, und zugleich auch bei den Unternehmensleitungen, und zwar in den großen, aber mehr noch in den kleinen und mittelständischen Betrieben auf beiden Handelspartnerseiten.

Es ist das erste Freihandelsabkommen des 21. Jahrhunderts zwischen hochentwickelten Volkswirtschaften in einer globalisierten Wirtschaftswelt, und es wird unter der Bedingung der Wirtschafts- und Finanzkrise in Kraft treten. Deshalb kommt dem Schutzklauselmechanismus eine erhebliche Bedeutung zu, die weit über den hier konkret dargelegten Aspekt hinausgehen dürfte.

Die Rechtssicherheit hinsichtlich der Umsetzung und der Anwendungsmöglichkeiten der im Vertrag vorgesehenen Schutzmaßnahmen ist unverzichtbar, wenn Handelszusammenarbeit, Weltoffenheit und gemeinsames Herangehen an die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der jeweiligen Volkswirtschaften im Interesse der Beschäftigten, der Bürgerinnen und Bürger beider Handelsseiten positiv vorangetrieben werden soll. Zeitplanung und Fristen, regionale Schutzmaßnahmen, Beweisführung, Überwachungsmaßnahmen – und zwar, wie meine Kolleginnen und Kollegen hier schon dargelegt haben, gleichberechtigt mit dem Rat durch das Europäische Parlament – sind unverzichtbar. Gerade die aus eigenem Erleben erwachsenen Bedenken zivilgesellschaftlicher Akteure, von Gewerkschaften und Unternehmen hinsichtlich der Zollrückvergütung machen ein spezifisches Festlegen der Herkunftsregeln notwendig.

Ich unterstütze auch den Ansatz, dass die Klausel sowohl wirksam sein als auch tatsächlich geltend gemacht werden können muss. Die Klausel muss ein im Ernstfall durchsetzbares Mittel sein. Ich halte es für dringend notwendig, heute noch einmal zu betonen, dass diese Verordnung im Rat und von allen 27 Mitgliedstaaten getragen und entschieden werden muss, sonst kann das Abkommen nicht in Kraft treten.