Mutagene und Karzinogene

Krebs ist das häufigste arbeitsbedingte Gesundheitsproblem von Arbeitnehmer*innen in der EU. Eine hohe Einwirkung von karzinogenen und mutagenen Stoffen am Arbeitsplatz kann nicht nur Krebs, sondern auch eine Reihe anderer schwerwiegender Gesundheitsprobleme hervorrufen, unter anderem chronische Erkrankungen der Atemwege und neurologische Störungen. All dies zieht Leid für Arbeitnehmer*innen sowie ihre Angehörigen, schlechte Lebensqualität, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und im schlimmsten Fall den Tod nach sich.

 

Karzinogene sind Stoffe, die in einem Organismus Krebs hervorrufen können und unter Mutagenen werden Stoffe verstanden, die das genetische Material eines Organismus verändern.

 

Seit 2004 legt die Richtlinie 2004/37/EG „über den Schutz der Arbeitnehmer*innen gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit“ EU-weit Mindestvorschriften zur Senkung des damit verbundenen Risikos für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer*innen, Präventiv- und Schutzmaßnahmen sowie Grenzwerte für die Exposition fest. Im Dezember 2017 und 2018 wurde die sogenannte Krebs-Richtlinie jeweils überarbeitet. Seitdem enthält sie Grenzwerte für folgenden Stoffe: Hartholzstaub, Chrom(VI)-Verbindungen, feuerfeste Keramikfasern, Alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub), Benzol, Vinylchloridmonomer, Ethylenoxid, 1,2-Epoxypropan, Acrylamid, 2-Nitropropan, o-Toluidin, 1,3-Butadien, Hydrazin, Bromethylen, Cadmium und seine anorganischen Verbindungen, Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen, Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen, Formaldehyd, Methylenbis (2-chloranilin) (MOCA).

 

Laut Richtlinie müssen Arbeitgeber*innen die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen verringern, indem sie diese, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Gemische oder Prozesse ersetzen, die ungefährlich oder weniger gefährlich sind. Ist die Substitution nicht möglich, so müssen die Arbeitgeber*innen dafür sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung der Karzinogene oder Mutagene in einem geschlossenen System stattfinden. Ist dies technisch auch nicht möglich, muss die Exposition der Arbeitnehmer*innen auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert werden. Die in der Richtlinie aufgeführten Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Arbeitgeber*innen müssen ferner der zuständigen Behörde Informationen zur Verfügung stellen, wie z. B. über die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen, die getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen und die Zahl der exponierten Arbeitnehmer*innen.

 

Die LINKE. im EP befürwortet die Überarbeitung der Richtlinie nicht nur, sondern hat deren Verschärfung massiv befördert. Eine wesentliche Errungenschaft ist, dass die Abgasemissionen von Dieselmotoren – wie vom Parlament gefordert – in den Geltungsbereich der überarbeiteten Richtlinie fallen. Somit werden insgesamt acht weitere chemische Wirkstoffe abgedeckt. Schätzungen zufolge werden so langfristig die Arbeitsbedingungen von weiteren 15,6 Millionen. Arbeitnehmer*innen verbessert und ihr Risiko, an Krebs zu erkranken, gesenkt.

 

Im Frühjahr 2019 wird der Bericht voraussichtlich vom Europäischen Parlament angenommen. Dann müssen die EU-Mitgliedsstaaten die durch die Richtlinie (EU) 2017/2398 eingeführten Maßnahmen bis zum 17. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen.

 

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