Der Europäische Gerichtshof hat die die Arbeitszeit-Rechte von Arbeitnehmern in einem aktuellen Urteil bestätigt. Die Fahrten von Beschäftigten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des jeweiligen Arbeitstages sind zu bezahlende Arbeitszeit. Im vorliegenden Fall ging es um Beschäftigte ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort.

Thomas Händel, Vorsitzender des Ausschusses für Beschäftigung und Soziales (EMPL) begrüßt diese Entscheidung: „Die europäische Arbeitszeitrichtlinie zielt in erster Linie auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer. Es würde diesem wichtigen Ziel europäischer Gesetzgebung zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären.“

Es gelte die Substanz dieser Richtlinie auch künftig gegen alle Absichten zu verteidigen, die auf eine „Flexibilisierung“ von Vorschriften des Gesundheitsschutzes abzielen.

In der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie ist die Arbeitszeit als „..jede Zeitspanne definiert, während derer ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.