Grundrechte

Mit dem Lissabon-Vertrag wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als fester Bestandteil in die EU-Verträge aufgenommen. Ihre Artikel sind für EU-Recht verbindlich und in letzter Instanz urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber, ob sie korrekt angewandt wurden.

 

In 54 Artikeln legt die Grundrechtecharta grundlegende Menschenrechte wie zum Beispiel die Menschenwürde, das Recht auf Leben, die Unversehrtheit und Sicherheit der Person, die Rede- und Informationsfreiheit, Privatsphäre, das Verbot von Folter und Todesstrafe sowie das Recht auf Asyl und die Gleichheit von Mann und Frau fest, sowie weitere politische Rechte, wie das Recht auf kollektive Verhandlungen oder das Recht, an Europa- und Kommunalwahlen teilzunehmen bis hin zum Recht auf einen Rechtsbehelf und gute Verwaltung.

 

Wenn der EuGH befindet, dass eine EU-Verordnung, Richtlinie oder sonstiger Rechtsakt die Grundrechte der EU verletzt, können die Richter das betreffende Gesetz für ungültig erklären. Auf dem Gebiet des Datenschutzes hat sich mit der Annullierung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Urteil C–293/12 und dem Urteil C362/14, in dem die Safe Harbor Entscheidung wegen der Massenüberwachung der NSA für ungültig erklärt wurde, eine begrüßenswert konsequente Rechtsprechung entwickelt.

 

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