ISDS

Europäische und nordamerikanische Staaten nötigten in mehr als 2.000 Fällen die Regierungen von meist sogenannten Entwicklungsländern zur Unterzeichnung von Abkommen zum Schutz von Investoreninteressen. Diese Verträge verpflichten zur Anerkennung von Sondergerichten für Investorenklagen, kurz ISDS (Investor-to-State-Dispute-Settlement). Mit dem Beitritt zur Energiecharta verpflichtete sich auch die Europäische Union zur Anerkennung des darin enthaltenen ISDS-Klagemechanismus.

 

Anwaltskanzleien können damit reich werden, Regierungen wegen eines neuen Umweltschutzgesetzes auf Schadensersatz zu verklagen, wenn die erwarteten Profite eines Investors durch die neue Regulierung geschmälert werden. Dadurch ist eine milliardenschwere Klageindustrie in der Globalisierung entstanden. Sie verhindert oft schon durch die Androhung einer Klage fortschrittliche Gesetze.

 

Zuletzt schloss die Europäische Union gesonderte Investorenschutzabkommen mit Kanada (im Rahmen von CETA) und mit Singapur ab (ratifiziert in Rat und Europaparlament, die Ratifizierung in den Mitgliedstaaten läuft noch). Nach dem starken Druck der Öffentlichkeit wurde in den beiden neueren Abkommen eine überarbeitete Form von Sondergerichten vereinbart, das sogenannte ICS (Investment Court System/Investitionsgerichtshof). Im ICS wurde die Logik beibehalten, dass ausländische Investoren bei enttäuschter Profiterwartung vor einem Sondertribunal auf Schadensersatz klagen können.

 

Die EU-Kommission arbeitet daran, Sonderklagerechte für Investoren in einer neuen Institution zu verewigen: dem Multilateralen Investitionsgerichtshof (MIC).

 

Die Abgeordneten der Linken im Europaparlament lehnen ISDS ab. Sie haben in allen damit verbundenen Abkommen und Begleitgesetzen gegen ISDS gestimmt. Es soll kein Sonderklagerecht für Investoren aus dem Ausland geben. Gleichheit vor dem Recht – dieses hohe Prinzip muss erhalten werden. Der normale Rechtsweg durch ordentliche Gerichte hat auch Investoren zu genügen. Alle nationalen Gesetzessysteme regeln Entschädigungsansprüche. Im Konfliktfall zwischen Konzern und öffentlichem Interesse ist immer eine Abwägung der Rechtsgüter notwendig. Für diese Aufgabe sind unsere Richter*innen ausgebildet. Die Investment-Anwälte in den Sondertribunalen können das nicht.

Die Europaabgeordneten der Linken lehnen auch ICS ab, da es sich um das alte ISDS-Prinzip unter einem neuen Namen handelt. Auch der Multilaterale Investitionsgerichtshof (MIC) würde in der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Fassung nur dasselbe Prinzip fortführen.

 

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ISDSPDF-Datei