Uploadfilter
Uploadfilter werden bei großen Plattformen, auf denen Nutzer*innen Inhalte hochladen, schon lange eingesetzt. Bei Youtube werden in der Minute etwa 300 Stunden Videomaterial hochgeladen, was derartige technische Hilfsmittel für den Ausschluss von Filtern nachvollziehbar macht. Deren Entscheidungsstruktur unterlag bisher den unternehmenseigenen Beschwerdemechanismen oder juristischen Auseinandersetzungen. Wir halten die – nun mit der EU-Urheberrechtsreform verbundene – Art der Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei nutzergeneriertem Inhalt, bei gleichzeitiger Automatisierung der Entscheidungsstruktur über Grundrechte für extrem problematisch..
Uploadfilter werden bei großen Plattformen, auf denen Nutzer*innen Inhalte hochladen, schon lange eingesetzt. Bei Youtube werden in der Minute etwa 300 Stunden Videomaterial hochgeladen, was derartige technische Hilfsmittel für den Ausschluss von Filtern nachvollziehbar macht. Deren Entscheidungsstruktur unterlag bisher den unternehmenseigenen Beschwerdemechanismen oder juristischen Auseinandersetzungen. Wir halten die – nun mit der EU-Urheberrechtsreform verbundene – Art der Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei nutzergeneriertem Inhalt, bei gleichzeitiger Automatisierung der Entscheidungsstruktur über Grundrechte für extrem problematisch.
Zum einen untergräbt sie Innovationen für kleinere Provider, die sich weder diese Technik noch die ersatzhalber vorgeschlagenen Massenlizensierungen leisten können. Damit werden am Ende eben jene bevorteilt, die mit dieser Gesetzeslage reguliert werden sollten. Das derzeit schon stattfindende Overblocking von legitimen Meinungsäußerungen wird in Zukunft sicherlich verstärkt. Art. 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie verstößt sowohl gegen die geltende eCommerce-Richtlinie, als auch – bezogen auf den tendenziellen Lizensierungszwang – gegen internationales Urheberrecht, wie es mit der Berner Übereinkunft festgelegt ist.
Nachträgliche Streitbeilegungen reparieren keinen Ausschluss aus einem zuvor stattgefundenen öffentlichen Diskurs, sondern bestätigen im günstigsten Fall nur, dass das Blocken des Uploads fälschlicherweise erfolgte. Technische Lösungen versagen nicht nur bei der Kontexterkennung, sie können auch – bezogen auf urheberrechtliches Material – keine verschachtelten Nutzungen, die massenhaft üblich sind, erkennen. Oft sind in kommerziell verwerteten Sendungen zum Beispiel cc-Lizenzen eingebunden – d.h. Bilder, Musik, Texte, die für die kostenfreie Nutzung bei Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, z. B. durch Namensnennung, zur Verfügung stehen. Uploadfilter blocken wegen der späteren Nutzung im kommerziell lizensierten Material, sodass sogar den eingebundenen Urheber*innen die Nutzung des eigenen Material verwehrt bleibt.
Uploadfilter gibt es auch in anderen Zusammenhängen, wie z. B. der Terrorbekämpfung. Neben dem drohenden Ausschluss von Wissenschaft und Journalismus über Terrorismus, da auch hier Filter den Kontext nicht nachvollziehen, bleibt gleichsam offen, wie Diskriminierungen im Netz durch technische Entscheidungsstrukturen verhindert werden. Neben der privatisierten Zensur ist die Überwachungsgefahr durch Filterinfrastrukturen unübersehbar.
UploadfilterPDF-Datei