Verteidigungsfonds der EU (EDF)

Im Juni 2018 legte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) vor. Von 2021 bis 2027 sollen dafür insgesamt 13 Milliareden Euro in den EU-Haushalt fließen, die für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rüstungsbereich eingesetzt werden sollen. Der EVF ist das Nachfolgeprogramm des im Jahr 2018 beschlossenen EDIDPs. Durch die Kofinanzierung von Mitgliedstaaten werden in Zukunft mit öffentlichen Geldern im Gesamtwert von 48.6 Milliarden Euro Rüstungsforschung und -Entwicklung finanziert. Der EVF ist somit ein zentraler „Baustein“ massiver Militarisierung der EU-Außen- und Sicherheitspolitik.

 

Die Einrichtung des EVF markiert einen (vertragswidrigen) Paradigmenwechsel der EU-Haushaltspolitik: Erstmals werden offen Haushaltsmittel für rüstungs- und militärpolitische Vorhaben in der EU-Haushaltsplanung eingestellt:

 

Der EVF und die erstmals in der EU-Haushaltsplanung für den nächsten Finanzrahmen vorgesehene Rubrik „Sicherheit und Verteidigung“, die insgesamt 25,5 Milliarden Euro für verteidigungspolitische Programme und Maßnahmen vorsieht, verstoßen nach unserer Rechtsauffassung gegen das in den EU-Verträgen verankerte Finanzierungsverbot verteidigungs- und rüstungspolitischer Maßnahmen aus dem EU-Haushalt: Der Vertrag der Europäischen Union (EUV) untersagt unmissverständlich die Finanzierung von „Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen“ aus dem EU-Haushalt (Artikel 41 Absatz 2 EUV). 

 

Deshalb haben wir Ablehnungsanträge zu dem EVF-Gesetzesvorschlag im Europäischen Parlament eingebracht. Um unsere Position zu belegen und vielleicht sogar dem militärischen EU-Wahnsinn ein Ende zu bereiten, haben wir zusammen mit der linken Bundestagsfraktion ein Rechtsgutachten zum Europäischen Verteidigungsfonds in Auftrag gegeben, welches die Illegalität des Verteidigungsfonds bestätigt und sogar eine Klagemöglichkeit beim Bundesverfassungsgericht aufzeigt. Hauptargument dabei ist, dass die im EVF geplanten Maßnahmen und Ziele ganz klare und relevante Bezüge zur GASP aufweisen und daher unter Artikel 41 Absatz 2 EUV fallen (EDIDP).

 

Zudem ist der EVF konzeptionell (perspektivisch auch in der Praxis) mit einem weiteren zentralen Vorhaben verknüpft: Der im Dezember 2017 vom Rat der EU aktivierten militärischen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ, engl. PESCO), welche wir ebenfalls ablehnen und aufs schärfste kritisieren.

 

 

 

Europäischer VerteidigungsfondsPDF-Datei