Redebeitrag (Art. 24-33) bei der sechzehnten Plenartagung des Konvents am 17.-18. März
Dr. Sylvia-Yvonne Kaufmann MdEP
Mitglied des Europäischen Konvents
Rede auf der Plenartagung des Konvents, Brüssel, 17. März 2003
Öffentlichkeit der Gesetzgebung – Zu den Artikeln 24 bis 33
Die vom Präsidium vorgeschlagenen Artikel 24 bis 33 stellen eine tragfähige Grundlage für die weitere Diskussion dar. Ich schließe mich hier dem Dank zahlreicher Vorrednerinnen und Vor-redner für die Arbeit des Präsidiums an. Ich möchte drei Punkte ansprechen. Dabei geht es mir vor allem um die Öffentlichkeit der Gesetzgebung und die Verantwortung der Gesetzge-bungsorgane für die Gesetzgebung.
Aus meiner Sicht muss die Formulierung in Bezug auf die Öffentlichkeit der Gesetzgebung in Artikel 25 (3) weiter gefasst werden. EP und Rat sollten nicht nur, wie es jetzt heißt, „im Rah-men des Verfahrens zur Annahme“ eines Gesetzes öffentlich tagen, sondern in allen Angele-genheiten der Gesetzgebung. Allein dies wäre einem demokratisch verfassten Gemeinwesen angemessen. Die jetzige Fassung des Präsidiums kann m. E. so einschränkend ausgelegt werden, dass nur das Abstimmungsverfahren selbst öffentlich stattfindet. Sichergestellt sein muss aber, dass das Gesetzgebungsverfahren – zumindest ab dem offiziellen Vorschlag der Kommission – öffentlich ist.
In Artikel 25 (1) sollte ein neuer Unterabsatz aufgenommen werden, der die Kommission dazu verpflichtet, das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig, rechtzeitig und umfassend in schriftlicher Form über von ihr geplante Gesetzesvorschläge und Initiativen zu unterrichten. Diese Bestimmung ist bereits in einer Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2000 enthalten, die Parlament und Kommission nach langen Diskussionen miteinander abgeschlossen haben. Artikel 25 wäre genau der Ort, wo diese Regelung Eingang finden sollte.
Des weiteren möchte ich die Verantwortung der Gesetzgebungsorgane für die Gesetzgebung ansprechen. Sie muss für beide Gesetzgebungsorgane ganz klar geregelt sein. Deshalb bin ich dafür, dass in der Verfassung selbst (Artikel 27, die delegierten Verordnungen betreffend) der Grundsatz festgeschrieben werden muss, dass jedes der beiden Gesetzgebungsorgane die Ermächtigung an die Kommission zum Erlass einer delegierten Verordnung jederzeit wi-derrufen kann. Mir ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesetzgebungsorgane nur dann ein Rückholrecht haben sollen, wenn dies zuvor im Übertragungsrechtsakt festgelegt wurde.
Und noch etwas hierzu: Gesichert sein muss, dass Parlament und Rat als Gesetzgeber von der Kommission auch hier rechtzeitig darüber unterrichtet werden, dass die Kommission be-absichtigt, eine delegierte Verordnung zu erlassen. Auch diese Informationspflicht und, damit verbunden, das Widerrufsrecht für die Gesetzgeber ist in o.g. Rahmenvereinbarung geregelt. Es ist also nur folgerichtig, sie an entsprechender Stelle in die Verfassung aufzunehmen.