Redebeitrag bei der achtzehnten Plenartagung des Konvents am 3.-4. April 2003 zum Thema „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts braucht eine menschenwürdige Flüchtlings- und Einwanderungspolitik

Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
auch ich habe die Streichung einiger Artikel vorgeschlagen, und zwar der Artikel 31,3,4,8 und 9. Verschiedene Vorredner und Vorrednerinnen haben dazu bereits gesprochen. Die von ihnen vorgebrachten Begründungen teile ich.

Für eine zukunftsfähige Reform des Bereiches Inneres und Justiz ist die Einbeziehung der Grundrechtecharta ohne Wenn und Aber in die künftige Europäische Verfassung unverzichtbar. Das möchte ich an dieser Stelle noch einmal deutlich unterstreichen.

Zur Flüchtlings- und Einwanderungspolitik sind mir folgende Dinge wichtig:

Die Verfassung der Europäischen Union muss die Weichen für eine menschenwürdige Flüchtlings- und Einwanderungspolitik stellen.

Der im Präsidiumsentwurf enthaltene Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist zweifellos zu unterstützen. Zugleich halte ich es aber vor dem Hintergrund der schmerzvollen Erfahrungen der letzten Jahre mit Kriegen und Bürgerkriegen für unverzichtbar, dass die Flüchtlingspolitik der Europäischen Union darüber hinaus auch die Fälle nicht-staatlicher Verfolgung anerkennt und geschlechtsspezifische Verfolgung sowie die Flucht vor Kriegsdiensten als Fluchtgründe schon in der Verfassung verankert.
In der gemeinsamen Einwanderungspolitik geht es mir darum, klare Regelungen für Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen zu definieren: für gesicherte Rechte von Drittstaatsangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsstatus in einem Mitgliedstaat der Union; für ihre Freizügigkeitsrechte innerhalb der Union; für die Förderung ihrer Integration. Im einzelnen sind diese Regelungen von den europäischen Gesetzgebern, d.h. vom Europäischem Parlament und dem Rat gemeinsam, zu treffen. Die Verfassungsbestimmungen sollten daher die politischen Handlungsspielräume der Gesetzgeber nicht präjudizieren, zumal die vom Präsidium vorgeschlagenen Vorgaben inhaltlich eindeutig auf Abschottung zielen und z. B. Legalisierungsmaßnahmen gar nicht erwähnen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, dass die vom Präsidium in Artikel 12 Absatz 2 erfolgte Hervorhebung einzelner Handlungsinstrumente (Abschiebung und Rückführung) aus den Verfassungsbestimmungen gestrichen