Schiffssicherheitspaket weiter verhandeln!

Erklärung zum Stimmverhalten Helmuth Markovs im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden; Bericht A5-0144/2001 von Ortuondo Larrea

Das vorliegende Paket zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr ist eine Reaktion auf das Unglück des Tankers Erika am 12. Dezember 1999.

Trotz einer Vielzahl von übernommenen Änderungsanträgen des Europäischen Parlamentes wie z.B. den Ausschluss von Klassifikationsgesellschaften, die in irgendeiner Form in geschäftlicher, persönlicher oder familiärer Verbindung zu dem Schiffseigner oder Betreiber steht, die Verbesserung der Transparenz durch Verpflichtung der Klassifikationsgesellschaften, alle einschlägigen Informationen allen Interessierten auf einer Internetseite zugänglich zu machen, sowie die Kontrolle der Klassifikationsgesellschaft, welche eine zu hohe Unfallziffer der klassifizierten Schiffe aufweist, gibt es bezüglich zweier ganz wichtiger Punkte nach wie vor keine Einigung zwischen Rat und Parlament, weswegen bei Annahme der vorliegenden Empfehlungen, die wir unterstützen, ein Vermittlungsverfahren zwingend erscheint.

Das Europäische Parlament schlug vor, dass für die finanzielle Haftung von Klassifikationsgesellschaften im Falle eines Unfalls in Folge von Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit oder Unterlassung ihrer Überprüfungsarbeiten Obergrenzen festzusetzen sind. Der Rat spricht sich für eine Regelung aus, den Mitgliedsstaaten die Freiheit zu überlassen, die zu zahlenden Höchstbeträge festzulegen, wobei jedoch die vom Parlament festgelegten Beträge in diesem Zusammenhang Mindest- und nicht Höchstbeträge sind.
Der Rat hat nicht akzeptiert, dass es regelmäßige wechselseitige Konsultationen zwischen den anerkannten Organisationen geben muss, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen gemäß den Bestimmungen der IMO-Entschließung A.837 (20) zu gewährleisten, der Kommission regelmäßige Berichte überwesentliche Fortschritte bei diesen Normen vorzulegen sind und die Bereitschaft mit den Kontrollbehörden des Hafenstaates zusammenzuarbeiten.
Da meine Fraktion überzeugt ist, dass sich für beide noch offenen Probleme gemeinsame Standpunkte finden lassen, halten wir das Vermittlungsverfahren für relevant.