8. Kann das Abkommen vorläufig angewendet werden?

Rechtlich ist dies möglich (Art. 218 Abs. 5 AEUV), politisch jedoch hoch umstritten. Wir haben für die EuGH-Prüfung gestimmt, um das Abkommen vorerst gerichtlich absichern zu lassen. Der Europäische Rat hat am 9. Januar sowohl die Unterzeichnung als auch die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung beschlossen (gegen die Stimmen von Frankreich, Polen, Ungarn, Irland und Österreich; Belgien enthielt sich). Eine vorläufige Anwendung würde demokratische Kontrolle schwächen und widerspricht politischen Zusagen der Kommission.