Das Netz, die Eigentumsfrage und die Freiheit der Kommunikation (Teil I)

Geschrieben von Lothar Bisky/Juergen Scheele am 24.Mai 2012

Delikt Kopie

Das von der Rechteindustrie zur Verhandlung gebrachte Delikt Kopie erweist sich bis in die Begrifflichkeiten und die Bewertung des Schadensausmaßes hinein als vermint. Verbreitete Terminologien wie Internetpiraterie und Raubkopie sind als „irreführend“ (Brodowski/Freiling 2011) einzustufen, schließlich bezeichnet Raub die Wegnahme einer Sache unter Gewalt oder unter Bedrohung für Leib und Leben (§ 249 StGB), zählt entsprechend zu mittelschwerer und schwerster Kriminalität, ebenso wie Piraterie juristisch besehen für schwerste Gewaltkriminalität auf Hoher See steht. An einer Dekomposition solcher in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffssemantiken muss sich gleichwohl nicht versucht werden, zumal urheberrechtskritische Ökonomen umgekehrt dazu übergegangen sind, das Verhalten der Unterhaltungsindustrie als Raubrittertum zu brandmarken.

Wie ehedem die „Raubritter“ (Grossmann/Kirsch 2012) gegenüber Bauern und Städtern im Spätmittelalter erziele die Content-Industrie heute ein leistungsloses Einkommen in Form einer von Urhebern und Nutzern abgepressten Rente. Insbesondere die Künstler und Autoren, gleichsam von ihren industriellen Verwertern als „menschliche Schutzschilde“ (ebd.) eingesetzt, seien die Verlierer in einer Machtdisposition, die im vordigitalen Zeitalter erworben wurde und unter gänzlich anderen Produktionsbedingungen fortgeschrieben werden solle. Tatsächlich, darin ist dem Befund generell zu folgen, haben die Kreativen im Regelfall ihre Urheberrechte an die Industrie abgetreten und erhalten – von wenigen Stars und Starlets abgesehen – im Gegenzug wenig bis nichts.

Ähnliches gilt für das Ausmaß der von der Content-Industrie reklamierten Schäden. Verlässliche oder gar statistisch robuste Zahlen über die Auswirkungen von Piraterie auf das wirtschaftliche Wachstum liegen nicht vor, lautet das Diktum des Berichts einer unabhängigen Kommission zum Zustand des Urheberrechts in Großbritannien (Hargreaves 2011a). Der von der britischen Regierung unter David Cameron in Auftrag gegebene Prüfreport kommt unter Auswertung zahlreicher, auch internationaler Untersuchungen zum Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen im Netz zu dem Ergebnis, diesen keine validen Angaben zur Größenordnung und zu den Folgewirkungen illegaler Nutzungshandlungen entnehmen zu können – weder im Vereinigten Königreich noch weltweit.

Ohne die Evidenz von illegalem Filesharing selbst zu negieren, verweist der Bericht auf erhebliche methodologische Mängel in nahezu all diesen Studien. Exemplarisch und in besonderem Maße gilt das für die sogenannte TERA-Studie, die am 17. März 2010 in Brüssel der Presse präsentiert und anschließend Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erstellt von einer Unternehmensberatung im Auftrag der von der Internationalen Handelskammer (ICC) betriebenen Anti-Piraterie-Lobbyinitiative Business Action to Stop Counterfeiting and Piracy (BASCAP), erschien sie zeitgleich in fünf Sprachen – Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Deutsch. Für die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wird darin für die Branchen Film, TV, Musik und Software ein auf Piraterie zurückzuführender Umsatzverlust von 10 Mrd. Euro sowie ein Beschäftigungsabbau von mehr als 185.000 Arbeitsplätzen in 2008 behauptet. Gleichzeitig werden bis 2015 kumulierte Umsatz- und Jobverluste in Höhe von 240 Mrd. Euro bzw. 1,2 Mio. Arbeitsplätzen vorhergesagt (TERA Consultants 2010).

Die adaptierte Untersuchungsmethode – zuvor bereits in mehreren ähnlichen Studien im Auftrag der US-amerikanischen Musik-, Film- und Software-Industrie zur Anwendung gelangt – berechnet Umsatzverluste, indem die Anzahl von Urheberrechtsverletzungen zum Ausgangsjahr auf Basis einer angenommenen Substitutionsrate entgangener Käufe zunächst in Volumenverluste, sodann durch Multiplikation zu Ladenstückpreisen in entgangene Umsätze und schließlich mit einem linearen Piraterieanstieg nach Maßgabe eines prognostizierten Wachstums des globalen Internet-Traffic zeitlich bis zum Prognosejahr 2015 fortgeschrieben wird. Beschäftigungsverluste ergeben sich, indem die entgangenen Umsätze durch die durchschnittlichen Umsatzerlöse pro Beschäftigten dividiert und sodann unter Berücksichtung der Zulieferindustrie mit dem hypothetischen Faktor zwei multipliziert werden (ebd.).

Obgleich die TERA-Studie medial breit rezipiert und insbesondere von den Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden der europäischen Kreativwirtschaft nahezu einhellig als Negativausweis für Ausmaß und Folgewirkungen von Piraterie propagiert wurde, halten die dort präsentieren Zahlen nüchterner wissenschaftlicher Prüfung nicht stand. Die erwähnte Hargreaves-Kommission fällte geradeheraus ein vernichtendes Urteil (Hargreaves 2011b). Sie sprach von „sehr frustrierenden“ Einlassungen, die politischen Entscheidungsträgern zur Bewertung des tatsächlichen Piraterieausmaßes vorgelegt werden.

Weder seien die Anzahl der zugrundegelegten Urheberrechtsverstöße, die gewählten Substitutionsraten und weitere zahlenmäßige Angaben explizit verifizierbar, noch stimmten in mehreren Fällen die Berechnungen aufgrund der eigenen Zahlenangaben selbst. Allein für das Vereinigte Königreich ergäben sich auf Basis selbstgesetzter Zahlen weniger als die Hälfte der errechneten Verluste, auch könnten die kumulierten Hochrechnungen auf die Gesamtheit der EU-27 nicht nachvollzogen werden. Schon aus diesen Gründen disqualifiziert sich die TERA-Studie als eine Untersuchung zur interessengeleiteten Lenkung von Politik. Sie ist Ausfluss einer Lobby der transnationalen Unterhaltungsindustrie, deren Projekt in der Dienstbarmachung von Nationalstaaten zur Verankerung eines global sanktionierten Urheberechtsregimes im Netz besteht.

Verankerung informationeller Eigentumsrechte

Das internationale Handelsabkommen Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA), über das Australien, Japan, Kanada, die Republik Korea, Mexiko, Marokko, Neuseeland, Singapur, die Schweiz, die USA sowie die EU und ihre 27 Mitgliedstaaten von Juni 2008 bis November 2010 unter striktem Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelten, sollte dazu die Blaupause liefern. Ziel des Übereinkommens ist es, globale Standards für die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum und die effektive Bekämpfung des Handels mit gefälschten Waren und Raubkopien zu schaffen. Es war eine zunehmend postnational organisierte kritische Öffentlichkeit im Netz, die die Geheimverhandlungen durch das Leakenvon zugespielten Verhandlungsdokumenten durchbrach und das ursprüngliche Vorhaben einer „Koalition multinationaler Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie, der Pharmaziebranche und der Luxusgüterindustrie“ (Mann 2010) vereitelte, Internet-Providern und Suchmaschinenbetreibern Kontroll- und Haftungsregeln für Verletzungen des geistigen Eigentums aufzuerlegen sowie eine Three-Strikes-Regelung gegen Urheberrechtsverletzer im Netz einzuführen.

Mussten konkretisierende Handlungsanweisungen dazu im Verlauf der Verhandlungen aus dem Abkommen herausgenommen werden, so blieb doch die elementare Vorgabe mit Artikel 27 bestehen (ACTA 2010), „wirksame“ Maßnahmen zur zivil- und strafrechtlichen Rechtsdurchsetzung vorzusehen und die Provider letztlich in die Rolle von Hilfssheriffs zur Ahndung von Urheberrechtsverletzungen zu drängen. Faktisch rückte mit einem Inkrafttreten von ACTA die Notwendigkeit zu einer grundlegenden Reform des Urheberrechts „in weite Ferne“ (Grossmann/Kirsch 2012). Mit dem Übereinkommen würden die Bedingungen eines im Digitalzeitalter aus den Fugen geratenen Urheberechts zementiert.

Das war der Grund, weshalb im Januar und Februar 2012 europaweit Proteste gegen das umstrittene Abkommen aufflammten. In zahlreichen Demonstrationen und Kundgebungen artikulierte sich eine netzbasierte Öffentlichkeit, die den globalen Urheberrechtsvorgaben dieser Form des Konzernkapitalismus im digitalen Umfeld entgegentrat. Sie bewogen schließlich die EU-Kommission dazu, die Ratifizierung von ACTA bis auf weiteres auszusetzen und den Vertragstext dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Europäischen Verträgen vorzulegen.

Informationelle Eigentumsrechte abzusichern gelang der Medien- und Unterhaltungsindustrie hingegen zuvor in Frankreich und Großbritannien. Dort kam es zur rechtlichen Verankerung von Systemen der abgestuften Erwiderung (Graduated response). Nutzerinnen und Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte über Peer-to-Peer-Netze, tendenziell auch über Sharehoster oder andere Online-Quellen herunterladen, erhalten demnach zunächst eine Verwarnung, die bei wiederholtem Zuwiderhandeln in eine strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Sperrung des Internetanschlusses überführt werden kann. So trat in Frankreich zum 1. Januar 2010 das „Gesetz zur Verbreitung und zum Schutz kreativer Inhalte im Internet“ in Kraft, das nach der neugeschaffenen Aufsichtsbehörde Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur l’Internet (Hadopi)auch als Loi Hadopi bezeichnet wird.

Ergänzt um ein weiteres Gesetz in 2010 (Hadopi II) und präzisiert durch zehn Dekrete (Schwartmann 2012), sieht ein Bündel von Maßnahmen die Ahndung von – realen, in der Praxis auch vermeintlichen – Urheberrechtsverletzungen in Form eines sogenannten Three-Strikes-Verfahren vor. Das der generellen US-amerikanischen Justizpraxis zur instrumentellen Handhabe wiederholter Gesetzesverstöße entnommene Prinzip lautet: Drei Urheberrechtsverstöße, und du bist raus. Urheberechtsverletzer werden den Bestimmungen zufolge zunächst zweimal verwarnt – zuerst per E-Mail, im Wiederholungsfall per Einschreiben – und sodann in einem vereinfachten Gerichtsverfahren zu Geldstrafen verurteilt oder mit einer bis zu einjährigen Sperrung des Internetzugangs belegt (Haber 2011; Schwartmann 2012).

In Großbritannien sieht der im April 2010 erlassene Digital Economy Act (DEA) ebenfalls ein System der abgestuften Erwiderung vor. Bei entsprechenden Urheberrechtsverletzungen verschicken die Provider auf Basis von Benachrichtigungen durch die Rechteinhaber zunächst Warnhinweise. Zugleich überwacht die Medienaufsichtsbehörde Office of Communications (OFCOM) die Effektivität dieser Maßnahme. Sollte das Ausmaß an Internetpiraterie nicht abnehmen, kann sie technische Verpflichtungen anordnen, die von einer Drosselung der Zugangsgeschwindigkeit bis hin zu einer Sperrung des Netzzugangs reichen (DEA 2010).

Federführend beteiligt an den Gesetzesverschärfungen waren in beiden Ländern formelle und informelle Bündnisse aus Unterhaltungsindustrie und Kreativen. In Frankreich wurde die Einführung eines Systems der abgestuften Erwiderung von der Unterhaltungsindustrie seit langem gefordert und durch eine Petition von 10.000 – in größerer Anzahl auch fiktiven – Kulturschaffenden unterstützt (Haber 2011). In Großbritannien bildete sich eine Creative Coalition Campaign. Sie setzte sich aus verschiedenen Gewerkschafts- und Unternehmensverbänden der insbesondere unter der Blair-Administration maßgeblich geförderten britischen Creative Industries zusammen und wurde im August 2009 der Regierung als Pressure Group zur Bekämpfung von Copyright-Verletzungen im Netz zur Seite gestellt.

In den USA blieben Initiativen zur gesetzlichen Verankerung eines verschärften Urheberrechtsregimes im Netz bislang ohne Erfolg. Nachdem Ende 2010 der Combating Online Infringement and Counterfeits Act (COICA) im Senat scheiterte, liegen gegenwärtig mit der Preventing Real Online Threats to Economic Creativity and Theft of Intellectual Property Act of 2011 (PROTECT IP) und der Stop Online Piracy Act (SOPA) zwei erneute Anläufe vor, Behörden und Rechteverwerter mit umfangreichen Mitteln im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen auszustatten.

Passierten PROTECT IP oder SOPA beide Häuser des Kongresses und erlangten Gesetzeskraft, wären Netzsperren gegenüber den US-Behörden entzogenen Inhalten und Diensten auf Ebene des Domain Name System (DNS) sowie die Zensur von Suchmaschinenergebnissen die unmittelbare Folge (PROTECT IP 2011; SOPA 2011). Im Falle von SOPA drohte zusätzlich die Kodifizierung einer universellen Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte zur Urheberrechtsdurchsetzung im Internet. Der im Text des Gesetzentwurfs enthaltene Begriff der personal jurisdiction (Bettinger 1998; SOPA 2011) erlaubte der US-Gerichtsbarkeit, eine personenbezogene Zuständigkeit zur Inregressnahme ausländischer Anbieter zu begründen, deren Webseiten von den USA aus abrufbar sind.

Angesichts der globalen Konnektivität des Netzes war mit diesen Bestrebungen unverhohlen ein staatlich induzierter Kontroll- und Zensurzugriff ausgesprochen. Entsprechend entfaltete sich gegen PROTECT IP und SOPA im Januar 2012 eine beispiellose Protestwelle, die im Netz rasch weltweite Ausmaße annahm und in den USA selbst Befürworter der Gesetzesentwürfe vor ihren Ansinnen zurückschrecken ließ. Unabhängig davon allerdings wurde bereits im Juli 2011 hinter den Kulissen und von einer breiteren Öffentlichkeit unbemerkt ein privatwirtschaftliches Übereinkommen zwischen den einflußreichen Verbänden der Unterhaltungsindustrie Motion Picture Association of America (MPAA), Recording Industry Association of America (RIAA), Independent Film and Television Alliance (IFTA), American Association of Independent Music (A2IM) sowie namhaften Netzbetreibern, darunter AT&T, Verizon, Comcast, Cablevision sowie Time Warner Cable, getroffen.

Dieses sieht ein System der abgestuften Erwiderung in insgesamt sechs Schritten vor (CCI 2011). Bei Abruf von inkriminierten Inhalten werden Nutzerinnen und Nutzer zunächst über Sicherheitsmaßnahmen ihres Netzanschlusses und legale Alternativen aufgeklärt. Im Wiederholungsfall ist ein Warnhinweis mit ausdrücklich zu bestätigender Einwilligung in den Abruf solcher Inhalte verbunden. Beide Schritte können von den Providern wiederholt werden. In einem letzten Schritt schließlich erfolgen die Drosselung der Verbindungsgeschwindigkeit auf Seiten des Anschlussinhabers oder die Sperrung von abgerufenen Internetdiensten.

Die Tendenz, die Zugangsanbieter zu einer zivilrechtlichen Regelung zu drängen, zeichnet sich auch in Deutschland ab. Hier fordern die Rechteinhaber – bestehend aus einer Phalanx von Allianz Deutscher Produzenten, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Bundesverband Musikindustrie, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), Markenverband, Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT), Verband der unabhängigen Musikunternehmen (VUT) in Einklang mit den deutschen Repräsentanzen der transnationalen Medienindustrie Motion Picture Association (MPA), NBC Universal, Sky Deutschland (i.e. News Corporation) und Universal Music Entertainment – ein „sanktioniertes Aufklärungs- und Warnhinweismodell“ (Schwartmann 2012).

Nach diesem sollen die Provider auf Grundlage von zuvor durch die Rechteinhaber ermittelten Internet-Protokoll-Adressen Warnhinweise verschicken. Nutzerinnen und Nutzer illegaler Downloads droht im Wiederholungsfall eine „ernstzunehmende Sanktion“ – auch technischer Art. Die geforderte Inpflichtnahme der Zugangsanbieter wird sich, und das scheint durchaus Kalkül hinter der Forderung, schon bald als nur ein erster Schritt in einem zu eröffnenden Reigen weiterer Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung erweisen. Schließlich könnten die Rechteinhaber, so sie denn wollten, schon heute Warnhinweise selbsttätig verschicken, anstatt die von ihnen durch beauftragte Dritte ermittelten IP-Adressen für kostenpflichtige Abmahnschreiben nutzen zu lassen.

Auch ist das Modell ausschließlich auf die Bekämpfung von Peer-to-Peer-Filesharing beschränkt. Dessen Anteil an der Gesamtheit aller Rechtsverletzungen liegt in Deutschland nach Berechnungen auf Basis von Zahlen der Rechteverwerter bei etwa 20 % (ebd.). Naheliegend aus Sicht und Interessenkonstellation der Rechteinhaber wäre es daher, eine umfassendere Lösung anzustreben und nachfolgend die Ausweitung in der Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet auf die übrigen 80 % – beispielsweise die Nutzung der Angebote von Sharehostern oder Streaming-Diensten – einzufordern.