Was besagt das Opt-out?
Arbeitnehmer können durch eine „freiwillige“ schriftliche Versicherung erklären, dass sie auf den Mindestschutz durch die Richtlinie bezüglich der Begrenzung der maximalen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden verzichten. Artikel 22 der Arbeitszeitrichtlinie ermöglicht so ein individuelles Opt-out, ein generelles Ausscheren aus der Norm.
Die Opt-out Regelung wird vor allem von Großbritannien flächendeckend genutzt. Vier Millionen Erwerbstätige arbeiten dort im Durchschnitt länger als 48 Stunden pro Woche. Dies sind 700.000 mehr als im Jahr 1992, bevor die EG-Richtlinie verabschiedet wurde. Rund eine Million arbeiten wöchentlich sogar länger als 60 Stunden. Hinzu kommt ein weit verbreiteter Missbrauch des Opt-outs. Ein Drittel aller Erwerbstätigen, die eine entsprechende Erklärung unterschrieben hatten, bestreiten, dass dies freiwillig geschah. Und zwei Drittel aller Beschäftigten, welche im Durchschnitt länger als 48 Wochenstunden arbeiten, behaupten, ihnen sei von ihrem Arbeitgeber gar keine entsprechende Erklärung zur Unterschrift vorgelegt worden.
Außer Großbritannien nutzen Malta und Zypern das Opt-out branchenübergreifend. Luxemburg ermöglicht das Opt-out branchenbezogen für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Für die Gesundheitsberufe tun dies Spanien, Frankreich und Deutschland. Nach dem seit Januar 2004 geltenden deutschen Arbeitszeitgesetz sind Bereitschaftsdienste bei der Berechnung sowohl der täglichen (maximal 8 bzw. 10 Stunden) und wöchentlichen (maximal 48 Stunden) Arbeitszeiten zwingend zu berücksichtigen. Es sieht aber auch vor, dass bis zum 31.12.2005 Kollektivvereinbarungen auf Basis des opt-outs geschlossen werden können.