Zeit zu handeln: Lebensrecht von Luftpassagieren schützen Einstweilige Anordnung gegen das Luftsicherheitsgesetz erwirken!

Nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist seit dem 15. Januar das „Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben – Luftsicherheitsgesetz“ in Kraft.

Dieses Gesetz sieht in § 14 Abs. 3 vor, dass der Verteidigungsminister Passagierflugzeuge abschießen lassen kann, „wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und dies das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.“

Der Bundespräsident hatte zu Recht Bedenken dagegen geäußert. Dies weil Menschenwürde und Recht auf Leben verfassungswidrig beeinträchtigt sein könnten, wenn die Vernichtung von Menschenleben zum Instrument der „Gefahrenabwehr“ würden. Er hatte zugleich nahe gelegt, eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. Für den Freistaat Bayern hat inzwischen CSU-Innenminister Beckstein den Gang nach Karlsruhe angekündigt. Andere unionsgeführte Länder prüfen diesen Schritt.

Dazu erklärte der parteilose Europaabgeordnete Tobias Pflüger, Obmann der Fraktion der Vereinten Linken (GUE/NGL) im Europäischen Parlament im Unterausschuss Sicherheit und Verteidigung: „Jetzt ist nicht die Zeit darüber zu rechten, dass die Konservativen während des gesamten Gesetzgebungsverfahren nur für angebliche Länderkompetenzen, nicht aber für das Lebensrecht von Flugpassagieren gestritten haben. Jetzt geht es darum zu verhindern, dass von dem Gesetz Gebrauch gemacht wird.“

Die organisatorischen Voraussetzungen, es unmittelbar anzuwenden, bestehen ja leider schon: Seit dem 1. Juli 2003 ist die „Führungszentrale Nationale Luftverteidigung“ in Kalkar errichtet, ihre „volle Einsatzbefähigung“ wurde zum 1. Oktober 2003 erreicht.

„Wer es wirklich ernst meint“, sagte Pflüger, „der muss beim Bundesverfassungsgericht unverzüglich eine einstweilige Anordnung beantragen, um die Anwendung der Abschussermächtigung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache aussetzen zu lassen.“

Pflüger wies darauf hin, dass die Ermächtigung nicht auf europäisches Recht gestützt werden könne. Die in der Gesetzesbegründung genannte „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt“, sehe „einen militärischen Einsatz gegen zivile Passagierflugzeuge nicht vor.“

Ein Zusammenhang besteht hingegen mit der von der rot-grünen Bundesregierung seit langem unter Beschwörung von „asymmetrischen Gefährdungen“ betriebenen Vermengung von militärischer und ziviler „Sicherheit“, etwa in den „Verteidigungspoltischen Leitlinien“ vom 21. Mai 2003.

Brüssel, den 20.01.2004
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