Protest gegen die geplante Richtlinie zum Dienstleistungsbinnenmarkt! Ein Musterbrief

Sehr geehrte Frau Abgeordnete / sehr geehrter Herr Abgeordneter,

mit Sorge verfolge ich die laufenden Verhandlungen über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (COM 2004/2). Er stellt das bisher umfassendste Liberalisierungsvorhaben der Europäischen Union dar. Sämtliche Dienstleistungen einschließlich weiter Bereiche der Daseinsvorsorge sind von dem Entwurf betroffen. Nahezu 70 Prozent der EU-weiten Wirtschaftstätigkeit soll auf einen Schlag dereguliert werden, ohne die Öffentlichkeit über die Folgen zu informieren. Dies ist aus demokratischer Perspektive umso bedenklicher, da die Richtlinie tief in die Kompetenzen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene eingreift und damit das im EG-Vertrag verankerte Subsidiaritätsprinzip verletzt.

Im folgenden benenne ich die aus meiner Sicht kritikwürdigsten Punkte des Kommissionsvorhabens.

Die Richtlinie erfasst sämtliche Tätigkeiten, die gegen Entgelt erbracht werden – mithin auch all jene öffentlichen Dienste, für deren Nutzung schon jetzt Gebühren zu entrichten sind: öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Verkehrsunternehmen, Ver- und Entsorger, Wasser- und Klärwerke, Kindergärten, Krankenhäuser, Volkshochschulen und Universitäten. Unionskompetenzen werden erstmals für die durch Sozialversicherungen geregelten Gesundheits- und Pflegedienste sowie für den Hörfunk begründet. Es ist nicht akzeptabel, dass die Kommission für weite Bereiche des öffentlichen Sektors Fakten schafft, während die mit dem Grünbuch und dem Weißbuch über „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ begonnene Debatte über die Organisation der Daseinsvorsorge in Europa noch längst nicht abgeschlossen ist.

Nach Artikel 14 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten künftig nicht mehr die Form der Niederlassung vorschreiben. Sie dürfen nicht mehr verlangen, dass Dienstleister für eine Mindestdauer auf ihrem Territorium tätig oder in den Unternehmensregistern eingetragen sind. Ferner ist auch die oftmals rein formale Mehrfachregistrierung nicht zu unterbinden. Mit diesen Verboten schafft die Kommission einen Anreiz zur Ausnutzung der unterschiedlichen Regulierungsniveaus in der Europäischen Union durch Sitzverlagerungen oder die Gründung von Briefkastenfirmen. Der Richtlinien-Entwurf erleichtert damit nicht nur die Steuerflucht, sondern auch die Umgehung von Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsstandards, Qualifikationsanforderungen und Tarifverträgen.

Ferner müssen die Mitgliedstaaten zahlreiche Vorschriften im Dienstleistungssektor einer gegenseitigen Überprüfung unterwerfen und gegebenenfalls beseitigen. Artikel 15 nennt u.a. Anforderungen an die Rechtsform, festgesetzte Mindestpreise oder Zulassungsgrenzen. Eine Beseitigung von Vorschriften über zulässige Rechtsformen behindert die Wahl von Organisationsformen für kommunale Aufgaben, die die grundgesetzlich vorgeschriebene demokratische Kontrolle sicherstellen. Ebenso können Vergünstigungen für Gesellschaften „ohne Erwerbszweck“ auf den Prüfstand kommen, was die Gemeinnützigkeitsprivilegien freier Träger sozialer Dienste beträfe. Durch die Deregulierung festgesetzter Mindestpreise geraten nicht nur Honorarordnungen unter Druck, sondern auch Dumpingverbote. Schließlich kann die Beseitigung von Zulassungsgrenzen einen ruinösen Verdrängungswettbewerb in zahlreichen Gewerben vom Taxiunternehmen bis zur Arztpraxis auslösen.

Nach dem Herkunftslandprinzip (Artikel 16) unterliegen Dienstleistungserbringer lediglich den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaates. Kontrollen durch Behörden des Ziellands sollen gänzlich unterbleiben. Da das Herkunftsland aber weder ein übermäßiges Interesse noch die Kapazitäten hat, die Auslandsgeschäfte der bei ihm registrierten Unternehmen zu kontrollieren, unterminiert die Richtlinie zum einen eine effektive Wirtschaftsaufsicht. Im EU-Ausland ansässige Unternehmen können zu weitgehend unkontrollierten Konditionen Dienstleistungen erbringen sowie in- und ausländische Arbeitskräfte beschäftigen. Sie werden förmlich eingeladen, Anforderungen des Arbeitsschutzes oder die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu umgehen. Zum anderen bestünden die Standards des Ziellands nur noch für inländische Unternehmen und nicht mehr für all jene, die ihren Sitz in anderen EU-Staaten haben oder dorthin verlagern. Damit löst das Herkunftslandprinzip einen schonungslosen Wettbewerb um die niedrigsten Standards in der Europäischen Union aus.

Nicht zuletzt verfügt der Artikel 15 in den Absätzen 5 und 6 ein faktisches Moratorium über jegliche Formen der Re-Regulierung. Demnach dürfen neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur dann eingeführt werden, wenn sie diskriminierungsfrei, erforderlich und verhältnismäßig sind. Schon im Entwurfsstadium sind sie der Kommission mitzuteilen, die den betroffenen Mitgliedstaat gegebenenfalls auffordert, sie nicht zu erlassen oder zu beseitigen. Mit dieser Klausel stellt die Kommission die Mitgliedstaaten faktisch unter Vormundschaft.

Ich fordere Sie deshalb auf, sich gegen die Annahme dieses Richtlinienentwurfes einzusetzen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesrates vom April dieses Jahres, der unmissverständlich klarstellt, dass der Kommissionsvorschlag die Grundsätze der Subsidiariät und Verhältnismäßigkeit verletzt und das Herkunftslandprinzip nicht durch den EG-Vertrag gedeckt ist. Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen