Betrifft: Rückzahlung von Beihilfen

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1027/02 von Helmuth Markov (GUE/NGL) an die Kommission

Die Europäische Kommission hat mit ihrer Entscheidung vom 21.Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact
Disc Albrechts GmbH, Thüringen, C42/98 der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, von der Pilz Albrechts GmbH Beihilfen in Höhe
von 260,57 Millionen DM, von der CD Albrechts GmbH Beihilfen in Höhe von 166,3 Millionen DM bzw. von der Logistik center Albrechts
GmbH Beihilfen in Höhe von insgesamt 426,87 Millionen DM zurückzufordern.

1.Wurde gegebenenfalls aus einer Konkursmasse eines der oben genannten Unternehmen bereits eine anteilige Rückzahlung der
Beihilfen vorgenommen?
2.Wenn ja, in welcher Höhe erfolgte diese und und für welche Forderung (welches Unternehmen)?
3.Mit welcher Erklärung der deutschen Seite erfolgte diese Rückzahlung?

E-1027/02DE
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (23. Mai 2002)

In der Anfrage werden im Zusammenhang mit der Pilz Albrechts GmbH, der CD Albrechts GmbH (in der Folge „CDA“) und der Logistic
Center Albrechts GmbH (in der Folge „LCA“) verschiedene Rückforderungsbeträge genannt. Klarzustellen ist, dass sich nach Artikel 2
Absatz 3 der Entscheidung 2000/796/EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact
Disc Albrechts GmbH, Thüringen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2000) 1728 der Begriff „Empfänger“ auf „die CDA Datenträger
Albrechts GmbH und die LCA Logistic Center Albrechts GmbH sowie alle anderen Unternehmen bezieht, auf die
Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der R.E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co.
Beteiligungs KG oder der Pilz Albrechts GmbH übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser
Entscheidung umgangen werden“. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung sämtlicher
rechtswidriger Beihilfen in Höhe von 426,87 Mio. DEM haften. Die Rückforderung schließt auch die Zahlung von Zinsen ein, die auf der
Grundlage des für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet
werden.

Anhand der von Deutschland übermittelten Angaben ergibt sich derzeit folgendes Bild:

Bisher haben LCA 3,138 Mio. EUR und CDA 7,06 Mio. EUR, das sind insgesamt 10,194 Mio. EUR zurückgezahlt. Der noch ausstehende
Rückforderungsbetrag beläuft sich auf 208,062 Mio. EUR.

Mit Ausnahme der CDA sind alle beteiligten Unternehmen in Konkurs gegangen. Abgesehen von einem Betrag von 10,89 Mio. EUR
wurden alle ausstehenden Rückforderungsbeträge in die Konkursbilanz der zahlungsunfähigen Unternehmen aufgenommen. Bisher
sind keine Rückzahlungen aus der Insolvenzmasse geleistet worden, da die entsprechenden Verfahren noch nicht abgeschlossen
sind. Die CDA wurden von den deutschen Behörden noch nicht zur Rückzahlung des ausstehenden Betrags von 208,062 Mio. EUR
aufgefordert.

Nach Auffassung der Kommission wird in der Negativentscheidung vom 21. Juni 2000 die Höhe der zurückzufordernden Beihilfe sowie
der gesamtschuldnerischen Haftung der Begünstigten eindeutig festgestellt. Daher hat die Kommission die deutschen Behörden
aufgefordert, alle Beträge, die in der Entscheidung als unvereinbar eingestuft wurden, von den als Empfänger genannten Unternehmen,
also auch der CDA beizutreiben. Die Kommission wird sich weiterhin dafür verwenden, dass die Beträge von allen Empfängern
tatsächlich zurückgefordert werden.