Harmonisierung der Eigenmittel der Kreditinstitute sehr wünschenswert

Erklärung Helmuth Markovs zum Abstimmungsverhalten zum Bericht über die Richtlinien für Eigenmittel von Kreditinstituten am 16. November 2000

Bei der Bewertung der Richtlinie über die Eigenmittel von Kreditinstituten müssen sorgsam mehrere in Konflikt zueinander stehende Interessen abgewogen werden. Die jeweiligen Befürworter haben einen berechtigten Anspruch auf den Schutz ihrer Interessen, und für eine gerechte Regelung bedarf es Vermittlung.

Da sind als erstes die Sparer, die von einer harmonisierten EU-weiten Regelung profitieren könnten, weil ihre Einlagen nach gleichen Kriterien vor Verlusten geschützt wären. Auf der anderen Seite stehen allerdings die KMU, die befürchten, durch diese Regelung an der Aufnahme von Krediten behindert zu werden, weil sie nicht mit den Garantien konkurrieren könnten, die ein großes Unternehmen vorweisen kann. Der Verlust von möglichen Arbeitsplätzen in diesen Unternehmenszweigen wäre eine mögliche Folge.

Ein zweiter Interessenkonflikt ergibt sich daraus, dass einerseits eine längere Übergangszeit gefordert wird, um möglichst vielen Banken, besonders kleineren Instituten, die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen neuen Regelungen in ihren internen Betriebsablauf umzusetzen. Andererseits werden durch eine verzögerte Umsetzung amerikanische Banken begünstigt, die von der gegenwärtigen Regelung profitieren und europäische Banken in Europa unterbieten können. Diese Benachteiligung unserer Unternehmen muss verhindert werden, ohne dass dabei die Stärke von großen europäischen Unternehmen zu Lasten Kleinerer ausgespielt wird.

Wir unterstützen die Forderung, dass eine Lösung des Konflikts zwischen den USA und der EU gefunden werden muss, welche sich aus der diskriminierenden Gramm-Leach-Bliley Gesetzgebung ergibt.

Insgesamt kann gesagt werden, dass der Anspruch einer europäischen Harmonisierung richtig ist und einen Gewinn an Sicherheit und Fairness für alle beteiligten Seiten bringt, dass dabei jedoch keine Seite zu Lasten der Anderen bevorteilt werden darf.